Die Anwaltskosten sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verbindlich vorgeschrieben.
Eine Erstberatung darf nach § 13 RVG maximal 190 € zuzügl. MwSt. kosten. In zivilrechtlichen Angelegenheiten werden die Gebühren nach dem Streitwert berechnet.
Im Strafrecht und im Sozialrecht gibt es sogenannte Rahmengebühren, d.h. es wird vom Gesetzgeber ein entsprechender Gebührenrahmen vorgegeben, in dem der Anwalt je nach Schwierigkeit und Arbeitsintensität seine Gebühren festlegen kann.
Bei Eintritt einer Rechtsschutzversicherung wird selbstverständlich von uns mit dieser abgerechnet. Für die Führung eines Rechtsstreits besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe. In Scheidungsverfahren und sämtlichen anderen familienrechtlichen Gerichtsverfahren besteht die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe.
Für die Führung eines Rechtsstreites od. Scheidung besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe.