Fachanwalt, was ist das?

 

In der heutigen Zeit kann jeder Bürger mit rechtlichen Problemen konfrontiert werden. Häufig entstehen Rechtsstreitigkeiten, die ohne die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht bewältigt werden können. In dieser Situation stellt sich für den Bürger die Frage, welchen Rechtsanwalt er mit der Vertretung seiner Interessen beauftragen soll. Zur Information der Bürger führen viele Anwälte qualifizierende Zusätze ( Fachanwalt, Spezialist, Tätigkeitsschwerpunkt ), die auf besondere Kenntnisse in bestimmten Rechtsgebieten hinweisen sollen.

Ein besonders wichtiger Qualitätsstandard ist hierbei der Fachanwaltstitel. Anwältinnen und Anwälte, die diesen Titel führen, unterziehen sich einer zusätzlichen Berufsfortbildung. Sie müssen besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem jeweiligen Fachgebiet der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer nachweisen können. Die Voraussetzungen für den Erwerb des Fachanwaltstitels sind in einer gesonderten Fachanwaltsordnung geregelt. So muss der Anwalt an spezifischen Fortbildungslehrgängen teilnehmen, die alle relevanten Bereiche des Rechtsgebietes umfassen. Die Gesamtdauer dieser Lehrgänge muss mindestens 120 Stunden umfassen, wobei Bestandteil der Lehrgänge auch schriftliche Leistungskontrollen sind. Außerdem muss der Anwalt eine Vielzahl von außergerichtlichen und gerichtlichen Fällen nachweisen, die er in dem entsprechenden Fachgebiet persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Auch muss eine mindestens fünfjährige Zulassung als Rechtsanwalt vorliegen.

Hat der Rechtsanwalt den Fachanwaltstitel erworben, so verpflichtet ihn die Fachanwaltsordnung auch weiterhin zur regelmäßigen Fortbildung durch wissenschaftliche Publikationen oder die Teilnahme an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen. Dies muss der zuständigen Rechtsanwaltskammer jährlich unaufgefordert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachgewiesen werden. Weist der Fachanwalt diese Fortbildung nicht nach, so kann ihm die Fachanwaltszulassung entzogen werden. Der Fachanwaltstitel ist deshalb ein besonderer Garant für eine hohe fachliche Beratungsqualität.

Neben dem Fachanwaltstitel findet sich immer häufiger der qualifizierende Zusatz des “ Spezialisten „. Hierbei muss der Recht suchende Bürger jedoch beachten, dass der Zusatz “ Spezialist “ – im Gegensatz zum Fachanwaltstitel – nicht den Nachweis besonderer theoretischer und praktischer Qualifikationen erfordert. Eine Überprüfung, ob entsprechende theoretische Kenntnisse vorhanden sind oder der Anwalt auf dem benannten Gebiet tatsächlich in erheblichem Umfang tätig gewesen ist, findet nicht statt. Die Selbstbezeichnung als Spezialist liegt daher allein im Ermessen des Anwalts.

Diese Tatsache hat zu erheblichen Diskussionen in der Anwaltschaft geführt. Um einer missbräuchlichen Verwendung des Spezialistenbegriffs entgegenzuwirken, soll nunmehr die Berufsordnung für Rechtsanwälte geändert werden. Ziel ist die Sicherstellung, dass Spezialisten auch tatsächlich über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Die Entwicklung und Umsetzung einer entsprechenden Regelung bleibt abzuwarten.

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